Nutzungs- und Kooperationsvereinbarungen Drucken

Für die meisten Tätigkeitsgebiete bedarf es für die Gutachtenerstattung der Unterstützung durch medizinische oder/und naturwissenschaftlich technische Untersuchungen. Die GRUS mbH hat daher unter Vorgabe von geeigneten Prozessabläufen Bereitstellungs-, Nutzungs- und Kooperationsvereinbarungen mit Einrichtungen getroffen, die für derartige zumeist sehr aufwändige und anspruchsvolle Untersuchungen auf hohem Niveau qualifiziert sind, wobei sich die GRUS mbH an für die apparativen Spezialausstattungen notwendigen Investitionen beteiligt. Die Qualifikation der genutzten Einrichtungen muss erforderlichenfalls durch entsprechende Akkreditierungen und Zertifikationen nachgewiesen sein.

Nutzungs- und Kooperationsvereinbarungen bestehen derzeit mit folgenden Partnern (s.a. Abb.: Organigramm):

• Diagnostisches Zentrum des Robert Bosch Krankenhauses Stuttgart (RBK Stuttgart)
• FTC GmbH München
• Labor Prof.G. Enders MVZ
• Labor Clotten MVZ
Medizinisches Labor Bremen
Labor Labor MZV Dessau GmbH
Dipl. Phys. K. Wegendt
Ingenieurbüro Pauly & Partner

Die Nutzungs- und Kooperationsvereinbarungen sind unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Vorschriften der Straf- und Zivilprozessordnung einschließlich der dahingehenden einschlägigen Verordnungen und ggf. einschließlich  der dahingehenden einschlägigen Verwaltungsvorschriften grundsätzlich auf den speziellen Gegenstand der Gutachtenerstattung (s. Tätigkeitsgebiete) hin ausgerichtet. Sie lassen sich den Tätigkeitsgebieten wie folgt zuordnen.

 

Die folgende Aufzählung der Vereinbarungen geschieht enumerativ gemäß der in der Liste der Tätigkeitsgebiete aufgeführten Leistungen:

Leichenschauen bedürfen diesbezüglicher Nutzungs- und Kooperationsvereinbarungen nicht, da die Nutzung hierfür notwendiger Leichenschaustätten durch die Polizei und die Staatsanwaltschaften bzw. durch die Bestatter besorgt wird.

 

Für die Leichenöffnung und die Feststellung von Todesursachen und Todesarten mit Hilfe forensisch-pathologischer und forensisch-toxikologischer Untersuchungsmethoden bestehen dahingehende Vereinbarungen

  • mit dem RBK Stuttgart

    • - für die Nutzung der Obduktionsräumlichkeiten und Obduktionseinrichtungen des Diagnostischen Zentrums des RBK Stuttgar/Abt. Pathologie
    • - für die Nutzung des histologischen Labors des Diagnostischen Zentrums des RBK Stuttgar/Abt. Pathologie
    • - für die Nutzung der bildgebenden Apparaturen des Diagnostischen Zentrums des RBK Stuttgar/Abt. Radiologie
  • mit der FTC München GmbH (akkreditiert als forensisch-toxikologisches Labor gemäß DIN EN ISO/IEC 17025:2005 unter der Akkreditierungsnummer D-PL-18045-01-00) für toxikologische Untersuchungen an Leichenmaterial

  • mit dem Medizinischen Labor Bremen (akkreditiert gemäß DIN EN ISO/IEC 15189 unter der DAR-Registernummer: DAC-ML-1034-01-00-01 für den Bereich Medizinische Laboratoriumsdiagnostik und Biologie) für toxikologische Untersuchungen an Leichenmaterial auf spezielle Medikamente

  • mit der Toxilab Ludwigsburg GmbH (akkreditiert gemäß DIN EN ISO/IEC 17025 unter der Akkreditierungsnummer DGA-PL-6213.03.04) für die Untersuchung von Leichenblut und Leichenurin auf Ethanol

  • mit der LGC Forensics GmbH Köln für die molekulargenetische Untersuchung von Leichen- und Spurenmaterial

 

Für die Erstellung von Expertisen nach Gewaltbeinbringung am Lebenden bedarf es keiner Vereinbarungen, da die Untersuchungsräume, einschließlich der für die Inspektion und Dokumentation notwendigen Instrumente von der Polizei zur Verfügung gestellt werden

 

Für die 3D-Rekonstruktion von Gewaltbeibringungen unter Anwendung dreidimensionaler bildgebender Verfahren unter Einbeziehung spurenkundlicher Vorgaben bestehen Vereinbarungen

  • mit der Radiologischen Abteilung (des Diagnostischen Zentrums des RBK Stuttgart) über die Nutzung der Computertomographie und der damit verbundenen drei-dimensionalen Bildgebung
  • mit der Pathologischen Abteilung (des Diagnostischen Zentrums des RBK Stuttgart) über die Nutzung der von der GRUS mbH dort installierten streifenlichttopometrischen Anlage
  • mit Frau Dipl.-Phys. K. Wegendt über die Nutzung des für diesbezügliche Rekonstruktionen erforderlichen Gerätetools (Poser, Surfacer usw.)
  • mit der Molekularbiologischen Abteilung (des Diagnostischen Zentrums des RBK Stuttgart) über die Nutzung der Speziallaboratorien für die Bestimmung von DNA aus menschlichem Gewebe und von Spurenträgern

 

Für die forensisch-toxikologische Bestimmung von Drogen und Medikamenten im Blut/Urin von Verkehrsteilnehmern mit Gutachtenerstattung  bestehen Vereinbarungen

  • mit dem Labor Prof. G. Enders MVZ (akkr. gem. DIN EN ISO/IEC 17025:2005 unter der DAkkS-Registernr: D-ML-17120-01-00) für die Untersuchung von Blut und Urin auf Betäubungsmittel und zentral-nervös wirksame Substanzen
  • mit dem forensisch-toxikologischen Centrum FTC München GmbH (akkr. gem. DIN EN ISO/IEC 17025:2005 unter der Akkreditierungsnummer D-PL-18045-01-00) für die Untersuchung von Blut und Urin auf zentral-nervös wirksame Substanzen
  • mit dem Medizinischen Labor Bremen  (akkr. gem.DIN EN ISO/IEC 17025 unter der DAkkS-Registernr.: D-ML-13439-01-00) für die Untersuchung von Blut und Urin auf Medikamente
  • mit dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Bonn für die Untersuchung auf synthetische Cannabinoide (akkr. gem. DIN EN ISO/IEC 17025:2005 unter der DAkkS-Registernr.: DAkkS-Registernr.: D-PL-13125-02-00)
  • mit dem Labor Clotten MVZ (akkr. gem.DIN EN ISO/IEC 17025:2005 unter der DAkkS-Registernr.: D-PL-13348-01-00) für die Untersuchung von Ethanol in Blut und Urin

Für das  Drogen-/Alkoholabstinenz-Kontrollprogramm besteht eine dahingehende Vereinbarung

  • mit dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Bonn  (akkr. gem. DIN EN ISO/IEC 17025:2005 unter der DAkkS-Registernr.: DAkkS-Registernr.: D-PL-13125-02-00) für die Untersuchung von Urin auf Betäubungsmittel (i.S. § 24 a StVG) bzw. ETG
  • mit der Toxilab Ludwigsburg GmbH (akkr. gem. DIN EN ISO/IEC 17025:2005 unter der Akkreditierungsnummer DGA-PL-6213.03.04) für die Untersuchung von Haaren auf Betäubungsmittel (i.S. § 24 a StVG) bzw. ETG

 

Für verkehrsmedizinische Begutachtungen bedarf es häufig forensisch toxikologischer Untersuchungen auf Drogen und Medikamente (s. diesbezügliche Vereinbarungen unter forensisch-toxikologischer Bestimmung von Drogen und Medikamenten). Zudem besteht für unfalldynamische Fragestellungen eine Kooperation mit dem Ingenieurbüro Pauli & Partner.

 

Für die Erstattung von Behandlungsfehlergutachten bedarf es einer Nutzungs- bzw. Kooperationsvereinbarung im Allgemeinen nicht, da es sich um Aktengutachten handelt.

 

Für die Erstattung von Kausalitätsgutachten bedarf es einer Nutzungs- bzw. Kooperationsvereinbarung im Allgemeinen nicht, da es sich um Aktengutachten handelt.

 


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